Für Vertragsabschlüsse der Rudi Willmann Drehteile e.K, Löffingen, mit Unternehmern i.S.d. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
I. Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für diesen und jeden künftig zwischen Ihnen und uns geschlossenen Vertrag. Entgegenstehende und von unseren Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, deren Geltung wird durch uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Schriftformerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarung abbedungen werden.
II. Angebots- und Auftragsbestätigung
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verbindliche Lieferverträge kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Alle Nebenabreden und Zusagen werden erst durch Aufnahme in die Auftragsbestätigung oder durch gesonderte schriftliche Bestätigung wirksam. Dieses Schriftformerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarung abbedungen werden.
2. Sollte in Angeboten die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen sein, so gilt der Angebotspreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden, selbst wenn gesetzlicher Urheberrechtsschutz nicht besteht.
4. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk zuzüglich Versand- und Verpackungskosten und zuzüglich Mehrwertsteuer in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen gesetzlichen Höhe. Sollen Waren nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden, so gilt für die Mehrwertsteuer die im Zeitpunkt der Lieferung gültige gesetzliche Höhe.
2. Sollen Waren nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden, so sind wir berechtigt, eingetretene Lohn- und Materialkostenerhöhungen entsprechend weiterzugeben. Kann die Lieferung aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Bestellers fallen, erst nach drei Monaten erfolgen, so sind wir ebenfalls berechtigt, eingetretene Lohn- und Materialkostenerhöhungen entsprechend weiterzugeben.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu begleichen. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 2% Skonto.
4. Bei Lieferverzug aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Bestellers – etwa bei Materialbeistellungen – fallen, tritt die Fälligkeit mit dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft ein.
5. Der Besteller ist nur befugt, mit Gegenforderungen aufzurechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die nicht substantiiert begründet sind, ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit bereits verjährten Gegenforderungen ist ebenfalls ausgeschlossen. Dem Besteller steht ein Leistungsverweigerungsrecht nur dann zu, wenn die Gegenforderung, auf die das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammt und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif ist.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung mit uns bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Verkauf zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage erheben können.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In den o.g. Fällen ist der Besteller verpflichtet, alle zum Einzug erforderlichen Angaben des Drittschuldners zu machen und diesem die Abtretung an uns mitzuteilen.
5. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache ohne Verbindung mit anderen Gegenständen weiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen durch Weiterverarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zum Wert der Verarbeitung.
6. Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erklärt der Besteller bereits jetzt die Duldung des Betretens seiner Geschäftsräume zur Rückholung der Vorbehaltsware.
V. Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk Löffingen. Sie ist mit der Übernahme oder Bereitstellung zum Versand erfüllt.
2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, sobald die Lieferung im Werk Löffingen zum Versand bereitgestellt ist.
3. Die Wahl der Versandwege und Transportmittel ist mangels entsprechender Anweisung des Bestellers uns vorbehalten. Dabei sind wir nicht zur Wahl der billigsten Art der Verfrachtung verpflichtet.
4. Auf Wunsch des Bestellers decken wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ein, deren Kosten der Besteller trägt.
VI. Liefer- und Abnahmefristen
1. Die Lieferfristen sind stets annähernd und unverbindlich, es sei denn, es ist eine bestimmte Lieferzeit individuell vereinbart worden.
2. Die Einhaltung aller Lieferfristen setzt den Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Angaben, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, Beistellteile sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus. Bei der Beistellung von Teilen können vereinbarte Lieferfristen nur dann eingehalten werden, wenn spätestens vier Wochen vor Ablauf der Lieferfrist die beigestellten Teile bei uns im Hause sind.
3. Betriebsstörungen aller Art, alle Fälle höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Einfluss- und Verantwortungsbereiches liegen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Wird das Festhalten am Vertrag für den Besteller oder für uns hierdurch unzumutbar, so besteht ein Rücktritts- und Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien.
4. Bei von uns zu vertretender Fristüberschreitung steht dem Besteller nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens 18 Werktagen ein Kündigungs- und Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht entfällt, soweit die der Fristüberschreitung zugrunde liegende Pflichtverletzung unerheblich ist. Daneben kann der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen, nachdem er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen, wenn die der Fristüberschreitung zugrunde liegende Pflichtverletzung unerheblich ist. Der Höhe nach beschränkt sich der Schadensersatzanspruch bei Verspätung auf 0,5% des Nettolieferwertes pro vollendeter Woche, in jedem Fall aber auf höchstens 5% des Waren-Nettowertes. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es liegt eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor.
5. Bei einer aus mehr als vier Teillieferungen bestehenden Lieferung ist der Besteller verpflichtet, die Lieferung insgesamt abzunehmen, wenn die Restlieferung noch in zwei Nachlieferungen erfolgt.
VII. Rahmenlieferungsaufträge
1. Wird ein Rahmenlieferungsvertrag abgeschlossen, so beträgt die Abnahmefrist für den Besteller 12 Monate ab dem Tag der Auftragsbestätigung, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Von diesem Schriftformerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarung abgewichen werden. Dementsprechend wird der Rahmenlieferungsvertrag nach Abnahme der ersten Teillieferung in den sich hieraus ergebenden Teilmengen auf die Dauer von 12 Monaten eingeplant. Nach Ablauf der Abnahmefrist sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die restliche Ware zu fakturieren oder aber den Besteller in Annahmeverzug zu setzen und Schadensersatz zu fordern. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt pauschaliert 25% des Auftragswertes. Dem Besteller wird gestattet, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen, ebenso behalten wir uns vor, einen höheren Schaden nachzuweisen.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir bei Rahmenlieferungsverträgen berechtigt, Lohn- und Materialkostenerhöhungen an den Besteller weiterzugeben.
VIII. Materialbeistellungen
1. Für die technische Funktionstüchtigkeit und Qualitätsmängel von beigestellten Teilen des Bestellers übernehmen wir keine Haftung. Wir behalten uns das Recht vor, den Einbau von beigestellten Materialien und Halbfertigprodukten zu verweigern, wenn diese nicht den Qualitätsanforderungen und Vorgaben unseres Hauses entsprechen.
2. Erfolgt die Beistellung der Materialien innerhalb eines Rahmenauftrages nach Ablauf der Abnahmefrist gem. VII. 1. ist der Besteller entsprechend verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Produkte unseres Hauses ohne Einbau der beigestellten Materialien abzunehmen.
IX. Gewährleistung, Haftung
1. Mängel müssen schriftlich gerügt werden, offene unverzüglich, für verdeckte gilt eine Frist von 6 Monaten nach Lieferung. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Den Besteller trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
2. Treten in geringem Maße Abweichungen der Liefermenge gegenüber der Auftragsbestätigung ein, sind diese vom Besteller, soweit zumutbar und nicht andersvereinbart, zu akzeptieren. Als zumutbar gilt eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10% der Bestellmenge.
3. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Käufer die Kaufsache an einen anderen Ort als das von ihm benannte Versandziel verbracht hat.
5. Falls die von uns gelieferte Ware mangelhaft ist, sind wir berechtigt, nach unserem Ermessen entweder den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern.
6. Wir haften nur für die Mangelfreiheit des Liefergegenstandes. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, es sei denn uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
7. Wir leisten für die Mangelfreiheit unseres Produktes Gewähr für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Auslieferung.
8. Berechtigte Mängelrügen berühren nicht die Durchführung des Vertrages in anderen Teilen, insbesondere in Bezug auf Teillieferungen und die vereinbarten Zahlungstermine. Das Recht, in diesen Fällen Zahlungen zurückzuhalten, besteht nur dann, wenn durch die bereits erfolgten Zahlungen der Wert der gelieferten Ware bereits überstiegen ist.
9. Kenntnis des Bestellers vom Mangel sowie unsachgemäße Änderung und Instandsetzungsarbeiten oder Verwendung durch die Besteller oder Dritte beseitigen unsere Gewährleistungspflichten.
X. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies im Zweifel nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Rudi Willmann Drehteile e.K. sollen vielmehr im Übrigen bestehen bleiben und die unwirksame Klausel durch eine dem Vertragszweck möglichst nahekommende zulässige Klausel ersetzt werden.
XI. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Als Erfüllungsort für die von den Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen wird im kaufmännischen Verkehr Löffingen vereinbart. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, ist das für den Sitz der Rudi Willmann Drehteile e.K. zuständige Gericht. Es gilt für die Vertragsverhältnisse zwischen dem Besteller und uns ausschließlich deutsches Recht.